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Therapiekosten-übernahme

In Deutschland werden unter bestimmten Bedingungen die Kosten einer Förderung bei Dyskalkulie von den Jugendämtern übernommen. Die Hürden hierfür sind in den einzelnen Kommunen unterschiedliche hoch. In der Regel gelten aber folgende Richtlinien:

  1. Die Dyskalkulie muss von einer unabhängigen, d.h. nicht selbst fördernden Einrichtung oder Person diagnostiziert werden.

  2. Die Schule des Kindes muss bestätigen, dass sie das Kind nicht entsprechend seiner Bedürfnisse fördern kann.

  3. Dem Kind droht eine seelische oder faktische Behinderung durch die Dyskalkulie. Die Folgen einer unbehandelten Dyskalkulie können nicht durch das Umfeld des Kindes aufgefangen werden.

  4. Unterrichtskosten werden nach §35a SozGB VIII (Eingliederungshilfe) gewährt. In selteneren Fällen greift auch §27 „Hilfe zur Erziehung“.

Zu 1.: Suchen Sie hierfür einen Kinderpsychologen oder -arzt auf, der die entsprechende Untersuchung durchführen kann. Das Schulamt, das Jugendamt oder der schulpsychologische Dienst kann Ihnen im Normalfall Adressen geben und Ihnen auch beratend zur Seite stehen. Die Diagnose durch eine Person oder Einrichtungen, die selbst fördern, ist (rechtlich gesehen) als befangen einzustufen. Sie kann Ihnen aber vor dem Behördengang eine Orientierung geben. 

Zu 3.: Wenn Ihr Kind z.B. im Vereinsleben integriert ist, viele Freunde hat etc., dann wird oft davon ausgegangen, dass das soziale Umfeld des Kindes aufkommende seelische oder tatsächliche Behinderungen (also im täglichen Leben entstehende Probleme durch Nicht-Rechnen-Können) auffangen kann.

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